1.1 Allgemeine Rahmenbedingungen

(1.1.1) Der Auftragnehmer erbringt für den Kunden individuell vereinbarte Agenturleistungen. Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus ausdrücklich getroffenen Einzelvereinbarungen zwischen den Parteien.

(1.1.2) Der Auftragnehmer richtet sein Leistungsangebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern oder Privatpersonen ist ausgeschlossen.

(1.1.3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Diese Subunternehmer dürfen ihrerseits weitere Subunternehmer einsetzen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bleibt der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern unterbleibt, wenn der Auftragnehmer erkennt oder hätte erkennen müssen, dass deren Einsatz den berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

(1.1.4) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können weitere schriftliche oder in Textform verfasste Vertragsdokumente Vertragsbestandteil werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Dokumenten und den vorliegenden AGB gehen die Regelungen der anderen Dokumente diesen AGB vor.

(1.1.5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Eine bloße Bezugnahme auf solche AGB oder deren Übersendung reicht hierfür nicht aus.

1.2 Pflichten zur Mitwirkung des Kunden

(1.2.1) Stellt der Kunde dem Auftragnehmer Inhalte wie Texte, Bilder, Videos oder sonstige Materialien zur Verfügung, so hat er sicherzustellen, dass diese nicht gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keine rechtliche Prüfung dieser Inhalte vornimmt und hierzu auch nicht berechtigt ist. Eine rechtliche Beratung, insbesondere im Hinblick auf markenrechtliche Fragen, Schutzrechtskollisionen oder wettbewerbsrechtliche Aspekte, erfolgt nicht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Materialien sowie der ihm erteilten Anweisungen.

(1.2.2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugangsdaten sowie Inhalte (wie Impressumsangaben, Logos, Bildmaterialien etc.) vollständig, korrekt und rechtzeitig bereitzustellen. Der Kunde hat zudem sicherzustellen, dass seine Vorgaben im Einklang mit geltendem Recht stehen.

(1.2.3) Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, obliegt es dem Kunden, alle zur Vertragserfüllung notwendigen Materialien (z. B. Grafiken, Videoelemente, Texte) selbst zu beschaffen und dem Auftragnehmer fristgerecht zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach und macht er auch keine konkreten inhaltlichen Vorgaben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eigenes Bildmaterial unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zu verwenden oder entsprechende Platzhalter einzusetzen.

(1.2.4) Sollte für bestimmte Leistungsteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages im Sinne von Art. 28 DSGVO erforderlich sein, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen entsprechenden Vertrag – bereitgestellt durch den Auftragnehmer – vor Leistungsbeginn abzuschließen.

(1.2.5) Für etwaige Verzögerungen oder terminliche Verschiebungen im Projektverlauf, die auf eine nicht rechtzeitige oder unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung. Die Regelungen unter dem Abschnitt „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

(1.2.6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus resultierenden Mehraufwand – etwa Kosten für Stockmaterial oder zusätzlichen Arbeitsaufwand – dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

2.1 Webseitenerstellung (agil)

(2.1.1) Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, erfolgt die Erstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Webseiten bzw. Webanwendungen (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Basis agiler Entwicklungsmethoden. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

(2.1.2) Der Vertragsgegenstand bei Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen den Parteien besteht grundsätzlich in der Konzeption und Umsetzung neuer sowie der Erweiterung bestehender Internetauftritte (z. B. Integration von Schnittstellen oder Entwicklung von Online-Funktionen) unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Vorgaben des Kunden. Der jeweilige Vertrag stellt ein Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff. BGB dar.

(2.1.3) Die vertraglich geschuldete Leistung ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen Auftragnehmer und Kunde. Der Kunde übermittelt dem Auftragnehmer hierzu eine möglichst präzise Beschreibung der geplanten Inhalte (insbesondere gestalterische Elemente wie Logos, Layouts, Schriftarten etc., sofern keine abweichenden Absprachen bestehen). Diese Anfrage stellt die Grundlage für ein Angebot des Auftragnehmers dar. Der Auftragnehmer wird die eingereichten Inhalte hinsichtlich ihrer technischen Umsetzbarkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit sowie Eindeutigkeit – jedoch nicht hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit – prüfen und sodann ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird ein verbindlicher Vertrag geschlossen.

(2.1.4) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs können vom Kunden während des Projekts eingebracht werden, sofern sie sich innerhalb des ursprünglich vereinbarten Rahmens bewegen. Eine solche Erweiterung wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn beide Seiten der Anpassung in Textform zustimmen. Darüberhinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

(2.1.5) Nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten wird der Auftragnehmer den Kunden formell zur Abnahme der Webseite auffordern.

(2.1.6) Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung ist die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung sämtlicher vom Kunden beizubringender Inhalte, Daten und Zugänge (z. B. Texte, Schriften, Medien). Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung für Verzögerungen, die durch ausbleibende oder verspätete Mitwirkung des Kunden entstehen.

(2.1.7) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst die Leistungspflicht des Auftragnehmers nicht die rechtliche Prüfung oder Beschaffung von Nutzungsrechten, Lizenzen, Plugins oder Zertifikaten. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Dokumentationen oder Design-Dateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich individualvertraglich geregelt wurde.

(2.1.8) Die technische Umsetzung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, optimiert für die jeweils zwei aktuellen Versionen der Webbrowser Chrome, Safari, Firefox und Edge. Eine Verpflichtung zur Suchmaschinenoptimierung (SEO) besteht nur bei entsprechender vertraglicher Regelung.

(2.1.9) Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten. Weder ist der Auftragnehmer hierzu verpflichtet, noch ist der Kunde zur Inanspruchnahme dieser Leistungen verpflichtet. In Ermangelung entsprechender Vereinbarungen obliegt die technische Wartung nach Abnahme dem Kunden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitslücken infolge veralteter Software Dritter.

2.2 Webseitenerstellung auf Basis eines Lasten- und Pflichtenhefts

(2.2.1) Wurde zwischen den Parteien eine Webseiten-Erstellung auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Regelungen.

(2.2.2) Vertragsgegenstand ist die technische und/oder gestalterische Umsetzung einer neuen oder erweiterten Webpräsenz unter Beachtung der Kundenanforderungen. Auch hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff. BGB.

(2.2.3) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind die Individualabsprachen sowie das vom Kunden erstellte Lastenheft und das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer prüft die Inhalte des Lastenhefts auf Realisierbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Eindeutigkeit (nicht jedoch rechtlich). Etwaige Unstimmigkeiten oder Ungeeignetheiten teilt er dem Kunden mit und schlägt Anpassungen vor. Der Kunde bestätigt das überarbeitete Lastenheft in Textform. Das finale Lastenheft wird Bestandteil des Vertrags.

(2.2.4) Auf Basis des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, welches die technische und gestalterische Umsetzung konkretisiert. Dieses Pflichtenheft legt der Auftragnehmer dem Kunden zur Abnahme vor. Der Kunde kann Änderungen verlangen; der Auftragnehmer unterbreitet daraufhin maximal zwei Alternativvorschläge. Wird auch der letzte Vorschlag abgelehnt, ist eine außerordentliche Kündigung oder ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Bereits entstandene Aufwände sind durch den Kunden zu ersetzen.

(2.2.5) Mit Abnahme des Pflichtenhefts gelten dessen Inhalte als verbindlich. Abweichungen sind nur durch ausdrückliche Vereinbarung zulässig. Es werden weder Mehr- noch Minderleistungen erbracht, sofern nicht vertraglich geregelt. Die Umsetzung erfolgt streng nach den im Pflichtenheft fixierten Vorgaben.

(2.2.6) Der Auftragnehmer stellt zusätzlich einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Widerspricht der Kunde nicht unverzüglich, werden dessen Inhalte Bestandteil des Vertrags. Die Auslieferung der fertigen Webseite erfolgt gemäß den dort festgelegten Modalitäten (z. B. per E-Mail, Datenträger, Upload auf Kundenserver).

(2.2.7) Der Kunde ist verpflichtet, alle projektbezogenen Daten und Zugänge rechtzeitig und in geeigneter Form bereitzustellen. Für Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung haftet der Auftragnehmer nicht.

(2.2.8) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auf. Eine Testphase kann optional vereinbart werden. Fehler, die in dieser Phase auffallen, sind in Textform anzuzeigen; der Auftragnehmer wird diese im Rahmen des Zumutbaren beheben, ggf. auch durch temporäre Workarounds.

(2.2.9) Die Beschaffung von Rechten, Tools, Zertifikaten oder Plugins gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich Quellcode, Dokumentation o. Ä. besteht nur bei ausdrücklicher Regelung.

(2.2.10) Die Webseiten werden, soweit nicht abweichend vereinbart, für aktuelle Versionen der gängigen Browser (Chrome, Safari, Firefox, Edge – jeweils letzte zwei Versionen) optimiert. SEO-Leistungen werden nur auf ausdrückliche Vereinbarung erbracht.

(2.2.11) Wartung und Pflege der Webseiten nach Fertigstellung können angeboten werden, sind aber nicht geschuldet. Ohne entsprechende Vereinbarung ist der Kunde nach Abnahme für die Aktualität und technische Funktionsfähigkeit verantwortlich. Für Sicherheitslücken infolge veralteter Drittsoftware haftet der Auftragnehmer nicht.

2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Onlineshops

(2.3.1) Der Auftragnehmer kann nach Abschluss eines Entwicklungsprojekts Wartungs- und Betreuungsleistungen (sog. Wartungsverträge) für eigene oder fremde Webseiten anbieten. Eine Verpflichtung zum Angebot besteht jedoch nicht. Solche Leistungen sind stets individuell zu vereinbaren.

(2.3.2) Der Wartungsvertrag umfasst im Grundsatz die Fehlerbehebung und anlassbezogene technische Aktualisierung für gängige Browser in aktueller Version. Weitergehende regelmäßige Wartungsarbeiten können zusätzlich vereinbart werden.

(2.3.3) Für Störungen, die auf vom Kunden vorgenommene Änderungen oder externe Ursachen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Regelungen zur Haftung und Freistellung bleiben hiervon unberührt.

(2.3.4) Die Wartung beschränkt sich auf die technische Ebene, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine inhaltliche Pflege – insbesondere die Aktualisierung rechtlicher Inhalte wie Impressum oder Datenschutzerklärung – ist nicht geschuldet.

3.1 Gestaltung von Printprodukten

(3.1.1) Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung im Bereich Printdesign ist die Gestaltung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorstellungen des Kunden. Hierzu zählen insbesondere Banner, Postgrafiken, Plakate, Schilder, Flyer, Roll-Ups, Fahrzeug- oder Schaufensterbeklebungen, Textilien sowie Logokonzepte. Derartige Designverträge werden als Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB qualifiziert.

(3.1.2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag zwischen den Parteien. Grundlage hierfür ist eine Anfrage des Kunden mit möglichst präziser Leistungsbeschreibung. Diese stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer prüft die Kundenwünsche hinsichtlich Vollständigkeit, Umsetzbarkeit und Widerspruchsfreiheit (ausgenommen rechtlicher Aspekte) und unterbreitet sodann ein entsprechendes Angebot. Der Vertrag kommt mit Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande.

(3.1.3) Nach Vertragsschluss können im Rahmen eines zusätzlichen Briefings die Anforderungen weiter konkretisiert werden. Änderungswünsche des Kunden, die vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind, können berücksichtigt werden. Änderungen, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind zusätzlich zu vergüten. Eine wirksame Vertragsänderung liegt nur bei beiderseitiger Zustimmung in Textform vor.

(3.1.4) Sofern nicht anderweitig geregelt, hat der Kunde Anspruch auf zwei kostenfreie Korrekturschleifen. Weitere Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Gestalterische Reklamationen nach der zweiten Korrekturschleife sind ausgeschlossen.

(3.1.5) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zur Vertragserfüllung notwendigen Inhalte rechtzeitig in geeigneter Form bereitzustellen. Verzögerungen infolge verspäteter Mitwirkung des Kunden entbinden den Auftragnehmer von jeglicher Haftung. Zusätzlicher Aufwand durch verspätete oder unzureichende Mitwirkung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3.1.6) Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Übergabe der vereinbarten Printdateien in einem gebräuchlichen Dateiformat (z. B. PDF, JPG, PNG). Ein Anspruch auf Herausgabe offener, bearbeitbarer Dateien (z. B. aus Adobe InDesign oder Illustrator) besteht nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

3.2 Abwicklung von Printaufträgen

(3.2.1) Der Auftragnehmer bietet ergänzend zur Gestaltung auch die Abwicklung von Druckaufträgen an. Je nach Vereinbarung erfolgt dies als Direkt- oder als Vermittlungsgeschäft.

(3.2.2) Bei einem Direktgeschäft beauftragt der Auftragnehmer den Druckdienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich der Auftragnehmer. Die Lieferung und Abnahme der Druckerzeugnisse erfolgen gegenüber dem Auftragnehmer.

(3.2.3) Bei einem Vermittlungsgeschäft schließt der Auftragnehmer den Druckauftrag im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen entsprechenden Vertrag. Die Vertragsbeziehung besteht hierbei ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt, Qualität oder Ausführung der Druckprodukte. Eine weitergehende Unterstützung bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen ist nicht geschuldet.

(3.2.4) Der Kunde ist verpflichtet, die finalen Druckdaten vor Übermittlung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen. Eine inhaltliche oder technische Kontrolle durch den Auftragnehmer erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Der Druck erfolgt erst nach schriftlicher Druckfreigabe durch den Kunden.

(3.2.5) Sofern ein bestimmtes Format für die Druckdaten erforderlich ist, hat der Kunde die Daten in diesem Format bereitzustellen (z. B. PDF, InDesign).

3.3 Texterstellung

(3.3.1) Der Auftragnehmer erstellt nach Maßgabe individueller Vereinbarungen Texte für den Kunden, etwa Pressemitteilungen, Webseitentexte oder Werbetexte.

(3.3.2) Nach Fertigstellung werden die Texte dem Kunden zur Prüfung übermittelt. Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen im Preis enthalten. Darüberhinausgehende Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

(3.3.3) Wird der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt, erfolgt diese erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden. Diese Freigabe gilt zugleich als Abnahme. Erfolgt die Veröffentlichung durch den Kunden selbst, gilt die Veröffentlichung ebenfalls als Abnahme.

(3.3.4) Für nachträglich entdeckte Fehler haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der vereinbarten Haftungsregelungen.

3.4 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos

(3.4.1) Gegenstand der Vereinbarung kann ferner die Konzeption und Gestaltung von Logos und grafischen Entwürfen (nachfolgend „Designs“) sein.

(3.4.2) Grundlage bildet eine Anfrage des Kunden mit Beschreibung der gewünschten Gestaltung. Der Auftragnehmer prüft die Angaben (mit Ausnahme rechtlicher Aspekte) und erstellt daraufhin ein Angebot. Mit dessen Annahme durch den Kunden kommt der Vertrag zustande.

(3.4.3) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher erforderlichen Informationen (z. B. Farbcodes, Markenrichtlinien) durch den Kunden. Verspätungen oder Zusatzaufwände infolge unvollständiger Zuarbeit kann der Auftragnehmer gesondert abrechnen.

(3.4.4) Der Kunde hat Anspruch auf zwei gestalterische Überarbeitungen je Design. Weitere Änderungswünsche sind gesondert zu vergüten. Nach Durchführung der vereinbarten Korrekturen sind gestalterische Reklamationen ausgeschlossen.

(3.4.5) Nach Fertigstellung des Designs wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert. Die finale Datei wird in einem üblichen Format bereitgestellt.

(3.4.6) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein für den Vertragszweck erforderliches Nutzungsrecht ein. Bei Logos wird in der Regel ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Bei sonstigen Designs verbleibt es regelmäßig bei einem einfachen Nutzungsrecht. Eine Weitergabe der Rechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(3.4.7) Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Vorab präsentierte Entwürfe dürfen ohne Einwilligung nicht genutzt oder verbreitet werden.

4.1 SEO-Marketing

(4.1.1) Der Auftragnehmer bietet dem Kunden umfassende Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) an. Dies umfasst Maßnahmen, die gemäß der Erfahrung des Auftragnehmers das Ranking in den Ergebnissen von Suchmaschinen positiv beeinflussen können. Ein bestimmtes Ergebnis, wie etwa ein bestimmtes Ranking in den Suchmaschinenergebnissen, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Vertrag zugesichert wurde. Im Rahmen der SEO-Dienstleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Erfolg, insbesondere in Bezug auf das Erreichen eines spezifischen Platzes in den Suchmaschinenergebnissen, wird nur dann geschuldet, wenn dies im Vertrag explizit zugesichert wurde.

4.2 SEA-Kampagnen

(4.2.1) Der Auftragnehmer bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an, bei denen er Vorschläge für geeignete Keywords zur Schaltung von bezahlten Werbeanzeigen unterbreitet und diese nach Freigabe des Kunden umsetzt. Diese Leistungen sind als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu verstehen.

(4.2.2) Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg, insbesondere keine konkreten Verkaufszahlen oder sonstige messbare Ergebnisse im Rahmen von SEA-Maßnahmen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert.

(4.2.3) Es obliegt dem Kunden, die Rechtmäßigkeit der ausgewählten Keywords, insbesondere hinsichtlich der Markenrechte Dritter, zu prüfen und die Keywords vor Start der Kampagne freizugeben. Die rechtliche Verantwortung für die verwendeten Keywords liegt daher beim Kunden.

(4.2.4) Das Honorar, das für diese Dienstleistungen vereinbart wurde, deckt nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen ab. Diese Kosten werden zusätzlich dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3 Schaltung von Werbeanzeigen

(4.3.1) Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Schaltung von Werbeanzeigen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und anderen Online-Medien. Dies umfasst die technische Durchführung des Anzeigensettings sowie gegebenenfalls Beratung zur optimalen Platzierung.

(4.3.2) Der Auftragnehmer berät den Kunden hinsichtlich der Gestaltung der Anzeigen, um eine möglichst hohe Sichtbarkeit zu erreichen. Ein bestimmtes Ergebnis, wie etwa Verkaufszahlen oder generierte Leads, wird jedoch nicht garantiert.

(4.3.3) Der Auftragnehmer kann den Kunden bei der Erstellung und Ausgestaltung der Anzeigentexte und visuellen Inhalte unterstützen. Die Auswahl der Inhalte, wie Bilder, Texte, Videos und Impressen, obliegt jedoch ausschließlich dem Kunden. Eine Prüfung der Inhalte auf rechtliche oder inhaltliche Richtigkeit durch den Auftragnehmer findet nicht statt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, rechtliche Beratung anzubieten. Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass die bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann er die Veröffentlichung oder Schaltung der Anzeigen verweigern.

(4.3.4) Alle von dem Kunden bereitgestellten Inhalte müssen vor der Veröffentlichung durch den Kunden abgenommen werden. Nach der Abnahme wird der Auftragnehmer die Inhalte gemäß den Vereinbarungen in die jeweiligen Werbekanäle hochladen. Der Auftragnehmer ist lediglich für das technische Hochladen der Inhalte verantwortlich. Die Haftung für die Richtigkeit der Inhalte bleibt beim Kunden.

(4.3.5) Das für die Schaltung der Werbeanzeigen vereinbarte Honorar deckt nicht die tatsächlichen Kosten für die Schaltung von bezahlten Anzeigen ab. Diese zusätzlichen Kosten trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.

5.1 Preise und Vergütung

(5.1.1) Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers wird in einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot des Auftragnehmers.

5.2 Abnahme

(5.2.1) Sofern eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern keine abweichende Frist aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden separat informieren. Erfolgt keine Äußerung des Kunden innerhalb dieser Frist oder wird die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

5.3 Mängelgewährleistung

(5.3.1) Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr, ausgenommen sind Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren. Eine Nacherfüllung im Rahmen der Mängelhaftung führt nicht zu einer Neubeginn der Verjährung. Die gesetzliche Mängelgewährleistung bleibt hiervon unberührt.

5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

(5.4.1) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung des Auftrags ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den entsprechenden Arbeitsergebnissen ein. Weitergehende Rechte können im Rahmen einer individuellen Vereinbarung gewährt werden.

(5.4.2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen erstellten Werbemitteln und bei Werbemaßnahmen als Urheber genannt zu werden, ohne dass dem Kunden ein Entgeltanspruch zusteht.

(5.4.3) Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, seinen Namen mit Verlinkung im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) in angemessener Weise zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.5 Vertraulichkeit

(5.5.1) Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsinformationen des Kunden, insbesondere Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Passwörter, interaktive Produkte und urheberrechtlich geschützte Materialien, streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für alle Angestellten und Dritten, die Zugang zu diesen Informationen haben. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt zeitlich unbegrenzt, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5.6 Haftung/Freistellung

(5.6.1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und aufgrund von Garantieversprechen. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht.

(5.6.2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf eine lediglich fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Auftragnehmers wird durch diese Bestimmung ebenfalls geregelt.

(5.6.3) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder geltendes Recht geltend gemacht werden.

5.7 Schlussbestimmungen

(5.7.1) Die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5.7.2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(5.7.3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung oder Gesetzeslage) zu ändern. Bestandskunden werden mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung benachrichtigt. Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist widerspricht, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle eines Widerspruchs bleibt der Vertrag unberührt, und der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.